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Govinda e.V. Homepage - Über uns
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Govinda Entwicklungshilfe e.V. - Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Aalen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von mildtätigen Zwecken in Entwicklungsländern
sowie die Entwicklungshilfe.
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO), er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Den Bau und Unterhalt eines Waisenhauses.
b) Den Bau einer Krankenstation und Begegnungsstätte mit Mahlzeitenmöglichkeit
für obdachlose Menschen.
c) Die Übernahme und Vermittlung von Patenschaften zur Unterstützung und
Förderung einer schulischen Ausbildung für Kinder und Jugendliche.
d) Die Unterstützung von gleichgesinnten Organisationen.
e) Die Pflege von Begegnungen und Beziehungen mit Menschen verschiedener
Länder und Kulturen mittels Seminare, Workshops und Veranstaltungen.
f) Bau und Förderung von Schulen und Ausbildungsstätten.
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt
keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 2 gegebenen
Rahmens erfolgen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Gegen eine anlehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
- Der Vereinsausschluss mit sofortiger Wirkung kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
- Die Ausübung aller Mitgliedsrechte ist von der fristgerechten Zahlung der festgesetzten Beiträge abhängig.
§ 4 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen jährlich oder halbjährlich im voraus einen Beitrag an den Verein. Als fristgerechte Beitragszahlung für die Ausübung der Mitgliedsrechte gilt der Eingang des Jahresbeitrags auf dem Vereinskonto bei jährlicher Zahlungsweise bis spätestens 31 August, bei halbjährlicher Zahlungsweise der 31. März und der 31. August des jeweiligen Geschäftsjahres.
- Wird die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr erworben, so ist dennoch der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Zur Ausübung der Mitgliedschaft muß der Jahresbeitrag vor der nächsten Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto eingegangen sein. Falls das neue Mitglied an der ersten Mitgliederversammlung nach seinem Eintritt nicht teilnimmt, wird er Beitrag für das laufende Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung des Vorstands über den Aufnahmeantrag fällig.
- Die Höhe des Beitrages für Mitglieder wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstand beschlossen.
§ 5 Kosten, Erträge und Vereinsvermögen
Beiträge zur Deckung der Kosten des Vereins werden aufgebracht aus
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden
c) Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
d) Erträge aus dem Vereinsvermögen
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1x jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so
- übernimmt ein Vorstandsmitglied des Vereins die Leitung. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses außer betracht, sie werden wie ungültige Stimmen behandelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zu Satzungsänderungen, zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins und das Beenden bestehender Projekte ist abweichend von Pkt. 4.), ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zustimmung der Gründungsmitglieder Rocco Umbescheidt, Roman Cieslewicz und Elke Böhmer erforderlich, sofern diese im gegebenen Zeitpunkt noch Mitglieder des Vereines sind.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Der/die Protokollführer/in ist bei Beginn der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des/der Versammlungsvorsitzenden aus den anwesenden Mitgliedern zu bestellen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von Pkt. 7.) die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung der Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen worden sind.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und beschließt alsdann über die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung hat ferner folgende Aufgaben:
- a) Prüfung des Rechenschaftsberichts des Vorstands sowie des Jahresabschlusses.
- Erteilung der hierfür erforderlichen Entlastung.
- b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
- c) Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Vorstands.
- d) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz.
- e) Aufnahme von Darlehen ab DM 5.000,00.
- f) Entscheidung über die Durchführung von neuen Projekten.
- Die in §7 Pkt. 5.) bezeichneten Gründungsmitglieder müssen bei der Entscheidung über den Aufbau neuer Projekte mehrheitlich zustimmen. Ferner können diese Gründungsmitglieder mehrheitlich beim Verdacht der Veruntreuung von Finanzen durch den Vorstand, mit einer Frist von 6 Wochen, eine Hauptversammlung einberufen mit dem Ziel, den Vorstand abzuberufen und Neuwahlen durchzuführen. Entlastung des Vorstands bezüglich der Finanzabschlüsse und des Rechenschaftsberichts bedarf ebenfalls der mehrheitlichen Zustimmung der Gründungsmitglieder. Die Gründungsmitglieder können auf das ihnen aufgrund der Satzung zustehende Zustimmungsrecht verzichten. Ein Verzicht auf ihr Zustimmungsrecht ist wirksam erklärt, wenn dies mehrheitlich durch sie geschieht. Der Verzicht ist mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu erklären.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich. Für den Vorstand kandidieren kann jedes Vereinsmitglied. Hierbei werden der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder in zwei getrennten Wahlgängen aus den Kandidaten gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
- Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Dies sind vornehmlich die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer übertragen, der im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung handelt.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn 2 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt. Im übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eine Woche vorher eingeladen und wenigstens 2 Mitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 10 Auflösung und Liquidation
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Bereinigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Shanti Leprahilfe Dortmund e.V. Die Shanti Leprahilfe Dortmund e.V. hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
Aalen, den 28. März 2001